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Art 2 - Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RHiGRCAbkAV)
§ 7
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.