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d) - Erlaubnisurkunde für Buchmacher
§ 7
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest)
§ 7
Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.