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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wesen der REIT-Aktiengesellschaften
§ 2 Vor-REIT
§ 3 Begriffsbestimmung
§ 4 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 5 Form der Aktien
§ 6 Firma
§ 7 Bezeichnungsschutz
REIT-Gesetz
(Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen - REITG)
§ 6 Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.