(1) Zu dem Posten "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" gehören insbesondere:

    1. die Stornorückstellungen zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und zu vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen bereits kassierten Beiträgen in Höhe der voraussichtlich zurückzugewährenden Beiträge wegen Fortfalls oder Verminderung des technischen Risikos gemäß § 80 des Versicherungsvertragsgesetzes;

    2. die Rückstellung für drohende Verluste für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:

    1. die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e. V. und Verkehrsopferhilfe e. V.;

    2. die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen;

    3. die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird.