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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds - RechPensV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des
§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuwenden, für die nach
§ 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.