(1) Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.