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Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 8 Einschränkung des Geltungsbereichs
Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
§ 8 Einschränkung des Geltungsbereichs
Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.