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Erster Abschnitt - Rentenversicherung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Formelrenten
§ 3 Sonstige Renten
§ 4 Allgemeines
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Rentenanpassungsgesetz 1988 (RAG 1988)
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach
§ 2 Abs. 1
anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.