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Zweiter Abschnitt - Unfallversicherung
§ 6 Anpassungsfaktor
§ 7 Pflegegeld
Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) (RAG 1986)
§ 6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1.
Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.