(1) Soweit bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177), den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1970 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.