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Erster Abschnitt - Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8 Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Publizitätsgesetz
(Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen - PublG)
§ 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zu prüfen; er hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten.
§ 170 Abs. 3
,
§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 des Aktiengesetzes
gelten sinngemäß.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs
; für einen solchen Abschluss gilt ferner
§ 171 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes
sinngemäß.
Hat das Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs
ist, einen Aufsichtsrat, gelten auch
§ 100 Absatz 5
und
§ 107 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes
entsprechend.
Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für diesen
§ 100 Absatz 5
und
§ 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes
entsprechend.