(1) Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender, 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, 3. folgenden Fachprüfern: a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der Lehranstalt tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern, b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehrkräfte der Lehranstalt sind;
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.