Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
§ 19 Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.