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Vierter Abschnitt - Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen
§ 19 Antrag auf Approbation
§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
§ 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
§ 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
§ 21 Approbationsurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.