(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten 1. von den künftigen Lebenspartnern a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen, b) Geschlecht, c) Staatsangehörigkeit, d) Tag und Ort der Geburt, e) Wohnort, f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;
2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.
(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.