(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

    1. von den künftigen Lebenspartnern

      a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,

      b) Geschlecht,

      c) Staatsangehörigkeit,

      d) Tag und Ort der Geburt,

      e) Wohnort,

      f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;

    2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.