Das Standesamt, das

1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder

4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.