Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Kapitel 12 - Übergangsvorschriften
§ 75 Übergangsbeurkundung
§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
§ 78 (weggefallen)
§ 79 Altfallregelung
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 79 Altfallregelung
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkundung von Auslandspersonenstandsfällen und von namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1.
November 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend von der in
§ 34 Absatz 4 Satz 1
,
§ 35 Absatz 3 Satz 1
,
§ 36 Absatz 2
,
§ 41 Absatz 2 Satz 2
,
§ 42 Absatz 2 Satz 2
,
§ 43 Absatz 2 Satz 3
und
§ 45 Absatz 2 Satz 2
getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Standesamt I in Berlin zuständig.