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Unterabschnitt 4 - Factoring
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
Prüfungsberichtsverordnung
(Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte - PrüfbV)
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes
betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.