(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das Institut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Regeln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprüfung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und Verfahren einzugehen.