(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.
(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes vorliegen.