(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

    1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

    3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

    4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

    7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

    8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

    9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

    10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.