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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Prostituiertenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - ProstSchG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.