(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden, 2. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einander alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und 3. neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden.