(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, 2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel, 3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, 4. Elektrizitätszähler, 5. Haushaltssteckvorrichtungen, 6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, 7. elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung, 8. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören, 9. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.