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Abschnitt 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
Produktsicherheitsgesetz
(Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - ProdSG)
§ 40 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe a oder Nummer 17 Buchstabe a
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.