(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.
(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen: Baden-Württemberg neun Stimmen, Bayern eine Stimme, Berlin dreiundzwanzig Stimmen, Brandenburg zwei Stimmen, Bremen eine Stimmen, Hamburg zwei Stimmen, Hessen fünf Stimmen, Mecklenburg-Vorpommern eine Stimme, Niedersachsen sechs Stimmen, Nordrhein-Westfalen sechzehn Stimmen, Rheinland-Pfalz drei Stimmen, Saarland eine Stimme, Sachsen vier Stimmen, Sachsen-Anhalt zwei Stimmen, Schleswig-Holstein zwei Stimmen, Thüringen zwei Stimmen.
(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.