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Abschnitt 2 - Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 8 Ämterbewertung
§ 9 Stellenplan
§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
Postpersonalrechtsgesetz
(Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG)
§ 8 Ämterbewertung
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.