Wer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3 oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.