(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2 oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde verlangen, wenn er nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung übersteigen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.