(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt achthundert Millionen Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in sechzehn Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.