(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder

    2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.