(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden. Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.
(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet. Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet: bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H. bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H. bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H. bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H. bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H. bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H. bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H. bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H. bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H. bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H. bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H. bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H. bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H. bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H. bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H. bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H. bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H. bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H. bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H. bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H. bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H. bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H. bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H. bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H. bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H. bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H. bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H. bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H. bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H. bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H. bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H. bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H. bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H. bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H. bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H. bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H. bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H. bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H. bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H. bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H. bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H. bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H. bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H. bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H. bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H.
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
b) auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte,
c) auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.
(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.
(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.
(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.
(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.
(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.