(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre; 2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.