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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Niederschrift
§ 6 Benotung
§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
§ 9 Versäumnisfolgen
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 11 Prüfungsunterlagen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.