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Abschnitt 2 - Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Pflanzenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG)
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 1
und
§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f
anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1 oder 3
oder
§ 7 Absatz 1 Satz 1
nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1 oder 3
oder
§ 7 Absatz 1 Satz 1
getroffene Regelung nicht entgegensteht.