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Abschnitt 8 - Parallelhandel
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
Pflanzenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - PflSchG)
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.