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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Anzeigepflichten
§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen
§ 1c Durchführung von Untersuchungen
§ 1d Leitlinien
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
§ 1c Durchführung von Untersuchungen
Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.