(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder 2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.
(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.
(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.