(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

    1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung,

    2. Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,

    3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

    4. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung,

    5. Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

    6. Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,

    7. Beobachten und Bewerten von Märkten,

    8. Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten,

    9. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,

    10. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie

    11. Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.