(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis, 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.