(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.