(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen 1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.