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Teil 2 - Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Vermögensanlage
§ 35 Deckungsrückstellung
§ 36 Kapitaldeckungsgrad
§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
§ 39 Risikomanagement
§ 40 Risikoberichte
§ 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
(Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung - PFAV)
§ 34 Vermögensanlage
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen.
Für die Anlage dieser Beiträge sind die §
§ 16
bis
20
entsprechend anzuwenden.