1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.