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VI. - Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
§ 56 Gebühren
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat.
§ 29 Abs. 6 Satz 1
bleibt unberührt.