Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Berechtigungen; elektronische Signatur
§ 21 Berechtigungen für Diensteanbieter
§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
§ 22 Elektronische Signatur
Personalausweisgesetz
(Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - PAuswG)
§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
Um Ausweisdaten nach
§ 18a
unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
§ 21
gilt hierfür entsprechend.