1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und
2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.