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Vierter Abschnitt - Patentgericht
§ 65
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§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Patentgesetz (PatG)
§ 72
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.