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Teil 4 - Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
§ 67 Prüfungstermine und Prüfungstage
§ 68 Antragsverfahren
§ 69 Prüfungsausschuss
§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab
§ 71 Bewertung der Klausuren
§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
§ 73 Erste Wiederholung
§ 74 Zweite Wiederholung
§ 75 Geltung weiterer Vorschriften
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
(Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte - PatAnwAPrV)
§ 71 Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet.
Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt
§ 49 Absatz 5
entsprechend.