1. mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
2. zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
3. sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).